Seit dem 01. April 2013 gilt für alle Wohnungen die Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten wird eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017 eingeräumt. Als Rauchmelder-Mindestausstattung sind je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen, vorgesehen. Beispiel: Bei einem Elternschlafzimmer und zwei von einem Flur abgehenden Kinderzimmern benötigen Sie 4 Rauchmelder.
Für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder ist der Wohnungseigentümer bzw. Hauseigentümer verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt allerdings der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung.
Die Bauordnung für NRW (BauO NRW) (hier unter §49 Absatz 7 nachzulesen) regelt die Rauchmelderpflicht NRW.
Montag, 30. Dezember 2013
Freitag, 20. Dezember 2013
WEG-Verwaltung: Der BGH stellt klar, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum zählen
"Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum in einem Zusammenhang, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen", stellte der BGH (Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 klar.
Ein Wohnungseigentümer war mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses zunächst noch erfolgreich, wogegen das zuständige Landesgericht dieses Urteil wieder aufhob und die Klage abwies. Der einzelne Eigentümer wollte sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage wehren, sämtliche Wohnungstüren gegen neue auszutauschen (aus Holz in der Farbe mahagonihell gefertigt und mit einem "Glasscheiben-Einsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß" versehen).
Der BGH urteilte, dass Wohnungseingangstüren "zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind". Übrigens gilt dies gemäß BGH selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.
Freitag, 6. Dezember 2013
Neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014
Ab dem 01.05.2014 treten die neue Energieeinsparverordnung EnEV und hiermit auch erhöhte gesetzliche Vorgaben für Neubauten und Bestandsimmobilien in Kraft. Dies geht einher mit neuen finanziellen Belastungen für die Wohnungswirtschaft.
Mit Bezugnahme auf die mit diesem Artikel verlinkte Nachricht des Immobilienscout24 sieht die neue Regelung entweder bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise für Immobilien vor, welche jeweils zehn Jahre gültig sein sollen. Hierauf müssen sich Besitzer von Immobilien einstellen, denn Eigentümern, die bei einer Vermietung oder einem Verkauf keinen Energieausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Welche Alternative beim Erfüllen der neuen gesetzlichen Vorgaben existiert haben wir Ihnen wie folgt kurz zusammengestellt.
Die kostenintensive Variante
Der bedarfsorientierte Energieausweis wird für Häuser mit folgenden Merkmalen Pflicht:
Freitag, 15. November 2013
Immobilienmakler in Gelsenkirchen und im gesamten Ruhrgebiet befinden sich in einer Ausnahmesituation
Seit geraumer Zeit wird darüber debattiert, wer denn wohl die durch die Vermittlung eines Mieters entstehenden Kosten zu übernehmen hat. Sollte es der Wohnungseigentümer oder doch eher der zukünftige Mieter sein?
Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber in etablierte Marktgegebenheiten eingreifen wird, aber folgende sechs Fakten sind hierbei zu berücksichtigen:
Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber in etablierte Marktgegebenheiten eingreifen wird, aber folgende sechs Fakten sind hierbei zu berücksichtigen:
(2.) Jeder Vermieter wünscht sich naturgemäß vertragstreue Mieter. Deshalb kann er nicht jeden erstbesten Bewerber als Mieter akzeptieren, sondern muss bereits frühzeitig ermitteln, welcher Bewerber die vertraglichen Obliegenheiten aus dem Mietvertragsverhältnis auch - möglichst ohne Ärger - erfüllt. Die Vermietung an „die falschen Mieter“ hat bereits so manchen Vermieter in derbe Schwierigkeiten gebracht.
Dienstag, 12. November 2013
Laut BGH müssen Mieter beim Auszug bunte Wände weiß streichen
BGH-Urteil: Mieter müssen die Wände ihrer Wohnungen beim Auszug in neutralen, hellen Farben streichen. Ein Mieter, der einzelne Wände bunt gestaltet hatte, muss nun für die Kosten durch die Beauftragung eines Malers aufkommen.
Karlsruhe - Mieter müssen nunmehr bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Das hat der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden. Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will - zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).
Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten in Höhe von 3.600 € aufkommen.
Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten in Höhe von 3.600 € aufkommen.
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