Donnerstag, 13. Februar 2014

Nur in bestimmten Fällen muss die Haustür nach 22 Uhr abgeschlossen werden

Seitens des Gesetzgebers ist das Abschließen einer Haustür nicht vorgegeben. Obwohl das Interesse an einer verschlossenen Haustür ab beispielsweise 22 Uhr nachvollziehbar ist, um das Haus vor unberechtigtem Zutritt zu schützen, ist die Haustür auch eine Fluchttür, die im Notfall das Verlassen des Hauses sowie den Zutritt zum Haus durch Rettungspersonal sicherstellen muss.

Die Entscheidung darüber, wie im konkreten Fall zu verfahren ist, fällt der Hauseigentümer. Im Regelfall findet sich hierzu ein Vermerk in der Hausordnung. Sofern die Hausordnung ein Verschließen der Haustür ab 22 Uhr vorgibt, ist auch analog dieser Vorgabe zu verfahren.

Existiert solch eine Regelung nicht, so kann sie durch einen Mieter auch nicht erzwungen werden. Es existiert zwar die Option der Anfrage beim Hausbesitzer und dieser hat die Möglichkeit, die Hausordnung im Einvernehmen mit den übrigen Mietern anzupassen, aber ein Recht auf Anpassung der Hausordnung steht keinem Mieter zu.

Dienstag, 14. Januar 2014

Wann müssen Mietkautionen erstattet werden?

Hätten Sie´s gewusst? Das Berliner Kammergericht stellte im September 2013 klar, dass für die Fälligkeit von Mietkautionen keine starren Fristen existieren. Zum konkreten Fall: Ein Mieter hatte nach Beendigung seines Mietverhältnisses über Gewerberäume gegenüber Zahlungsansprüchen des Vermieters mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution aufgerechnet. Er war nämlich der Ansicht, dass seine Kaution spätestens 2 bis 3 Wochen nach Rückgabe der gemieteten Räume vom Vermieter hätte abgerechnet werden müssen.

Das Gericht sah das anders und konstatierte, dass die Aufrechnung des Mieters zum gewählten Zeitpunkt nicht berechtigt war, denn der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits bei Beendigung eines Mietverhältnisses automatisch fällig. Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zu, um seine Ansprüche gegenüber dem Mieter zu prüfen und nach erfolgter Prüfung dem Mieter das sich ergebende Guthaben aus der Verrechnung der Kaution zu erstatten. Eine gesetzliche Regelung für die Rückzahlungsfrist existiert nicht. 

Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten kann einem Mieter durchaus zuzumuten sein. Im entschiedenen Rechtsstreit war die vom Mieter angesetzte Frist von 2 - 3 Wochen keinesfalls ausreichend (KG, Urteil vom 09.09.13, Aktenz. 8 U 254/12).

Donnerstag, 9. Januar 2014

Mietausfälle? Beantragen Sie Ihren Grundsteuererlass!

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Haben Sie Ihre Immobilien vollständig vermietet? Dann gratulieren wir Ihnen! Andernfalls wird es Sie sicher interessieren, dass Sie für im Jahr 2013 gehabte Mietausfälle bis zum 31.03.2014 einen Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde beantragen können.

Die Voraussetzung dafür ist, dass sie in 2013 unverschuldet erhebliche Mietausfälle durch Leerstand hinnehmen mussten. Sofern Ihre Ertragsausfälle mindestens 50 % des gewöhnlichen Rohertrags der betroffenen Immobilie betragen, kann Ihnen als Vermieter ein Teil der Grundsteuer erlassen werden. Bei einem fünfzigprozentigem Ertragsausfall können Ihnen 25 % der Grundsteuer erlassen werden, bei komplettem Leerstand sogar 50 %.

Montag, 30. Dezember 2013

Franken-Immobilien und Hausverwaltung informiert über Rauchmelderpflicht in NRW

Seit dem 01. April 2013 gilt für alle Wohnungen die Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten wird eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017 eingeräumt. Als Rauchmelder-Mindestausstattung sind je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen, vorgesehen. Beispiel: Bei einem Elternschlafzimmer und zwei von einem Flur abgehenden Kinderzimmern benötigen Sie 4 Rauchmelder.

Für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder ist der Wohnungseigentümer bzw. Hauseigentümer verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt allerdings der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung.

Die Bauordnung für NRW (BauO NRW)  (hier unter §49 Absatz 7 nachzulesen) regelt die Rauchmelderpflicht NRW.

Freitag, 20. Dezember 2013

WEG-Verwaltung: Der BGH stellt klar, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum zählen

"Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum in einem Zusammenhang, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen", stellte der BGH (Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 klar.

Ein Wohnungseigentümer war mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses zunächst noch erfolgreich, wogegen das zuständige Landesgericht dieses Urteil wieder aufhob und die Klage abwies. Der einzelne Eigentümer wollte sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage wehren, sämtliche Wohnungstüren gegen neue auszutauschen (aus Holz in der Farbe mahagonihell gefertigt und mit einem "Glasscheiben-Einsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß" versehen).

Der BGH urteilte, dass Wohnungseingangstüren "zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind". Übrigens gilt dies gemäß BGH selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.