Donnerstag, 18. Juni 2015

Der Verzicht auf einen Makler lohnt sich selten

Im Zusammenhang mit der Einführung des Bestellerprinzips wurde vielfach publiziert, dass viele Vermieter die Vermietung ihres Immobilieneigentums nunmehr selbst bzw. ohne die Unterstützung eines Maklers durchführen werden. Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

Kaum ein Mieter bleibt Ihnen ewig erhalten


Seit Juni des aktuellen Jahres zahlt der den Makler, der ihn beauftragt. In Regionen mit einem Überangebot an Wohnflächen ist dies nichts Neues, denn dort war es auch vor Einführung des Bestellerprinzips zum 1. Juni 2015 selten möglich, die Kosten für die Rekrutierung neuer Mieter auf diese abzuwälzen. In Metropolen allerdings, wo Wohnraum knapp ist, müssen Immobilienbesitzer nunmehr umdenken.

Laut IVD befinden sich 58,5 % der wohnwirtschaftlich genutzten deutschen Immobilien im Privatbesitz. Hinzu kommen 22 % Wohnimmobilien, die sich im Besitz vor WEG´s befinden.

Rund 30 % aller Mieter zieht nach zwei Jahren wieder aus, die Hälfte nach 5 Jahren. Somit sind die Intervalle der Neuvermietungen statistisch belegt.

Donnerstag, 14. Mai 2015

Schönheitsreparaturen sollten grundsätzlich Sache des Mieters sein


Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter:

Nach den letzten Urteilen des Bundes­gerichts­hofes (BGH, Az. VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) fordert der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland eine neue gesetzliche Regelung der Schönheits­reparaturen. „Die Schönheits­reparaturen sollten künftig grund­sätzlich Sache des Mieters sein. Das würde Rechts­sicherheit für beide Parteien schaffen und wäre im Interesse aller Beteiligten", erläuterte Haupt­geschäftsführer Kai Warnecke.


Die Mieter wollten meist selbst bestimmen, wie beispiels­weise die Wände gestrichen sind. Zudem wollten die Mieter auch nicht alle paar Jahre vom Vermieter einen Maler in die Wohnung geschickt bekommen, der dann einzelne Räume streicht. Warnecke fügte an, dass die BGH-Recht­sprechung der vergangenen Jahre zur Frage der Schönheits­reparaturen häufig Streit in ansonsten harmonische Miet­verhält­nisse getragen hätte. Die vorab verein­barte vertrag­liche Balance sei aus dem Gleich­gewicht gebracht worden. „Wenn Vermieter sich nicht mehr darauf verlassen können, dass der Mieter am Ende des Miet­verhältnisses die Schön­heitsreparaturen tatsächlich übernimmt, gerät die Miet­kalkulation aus den Fugen, was gerade private Vermieter stark belastet."

Dienstag, 3. März 2015

FRANKEN-IMMOBILIEN erneut ausgezeichnet

FRANKEN-IMMOBILIEN wurde auch in 2015 zum dritten Mal in Folge vom führenden Immobilienportal ImmobilienScout24 für sehr hohe Qualität und Zuverlässigkeit und die hieraus resultierenden exzellenten Kundenbewertungen ausgezeichnet. Hierdurch wird die führende Rolle in puncto Servicequalität von FRANKEN-IMMOBILIEN in der Region belegt.

In Deutschland gibt es rund 45.000 gewerbliche Immobilienanbieter. Um für mehr Transparenz in der Branche zu sorgen, ermittelt ImmobilienScout24 seit 2013 jährlich die besten Immobilienprofis und verleiht ihnen auch in diesem Jahr das Siegel „Premium-Partner 2015“. Um sich zu den „Besten der Branche“ zählen zu können, werden bei der Bewertung von ImmobilienScout24 drei Kriterien heran gezogen. 

Nur wer seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen Kunde bei Deutschlands größtem Internetportal ist und mindestens zehn Bewertungen in den letzten 18 Monaten erhalten hat, kann „Premium-Partner“ werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Immobilienprofis von Interessenten, Vermietern oder Verkäufern bewertet wurden. Außerdem muss ihr Gesamtbewertungsdurchschnitt mindestens 3,5 Sterne von insgesamt 5 möglichen betragen. FRANKEN-IMMOBILIEN freut sich über eine durchschnittliche Bewertung von 4,5 Sternen.

Volker Wohlfahrt, Vice President Customer bei ImmobilienScout24, gratuliert: „Als führender Immobilienmarktplatz Deutschlands ist es uns ein zentrales Anliegen, exzellente Serviceleistungen von Immobilienprofis zu fördern. FRANKEN-IMMOBILIEN hat sich im direkten Kontakt mit Kunden im letzten Jahr durch höchste Serviceorientierung ausgezeichnet. Das Unternehmen zählt somit zu den Besten in der Branche.“

Freitag, 19. September 2014

So gewinnt man vertragstreue Mieter

Ein Mehrfamilienhaus nützt dem Eigentümer nur dann, wenn der Wert erhalten bleibt bzw. gesteigert wird und zudem solide Mieterträge erwirtschaftet werden. Demzufolge ist es logisch, dass nicht nur der Vermieter seine mietvertraglichen Obliegenheiten zu erfüllen hat, sondern auch der Mieter. Dies schließt den pfleglichen Umgang mit der Mietsache, die Wahrung des Hausfriedens und die Erfüllung weiterer vertraglicher Obliegenheiten wie das pünktliche Zahlen von Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen mit ein. Aber wie gewinnt man solche Mieter? Dieser Artikel soll zeigen, welche Maßnahmen wie durchzuführen sind und deutlich machen, welche Probleme bei der Nichtbeachtung auftreten können.


Aus 3 werden 15 Personen – die Roma-Familie

Eine im Berliner Umland lebende Dame investierte im Jahr 2013 ihre Ersparnisse in ein Gelsenkirchener Mehrfamilienhaus und beauftragte uns mit der Verwaltung ab Eigentumsübergang im Januar 2014. Nach notariellem Kaufvertrag, aber vor dem eigentlichen Eigentumsübergang, vermietete der Noch-Eigentümer eine kürzlich frei gewordene Wohnung an eine alleinstehende Frau mit 2 Kindern. So wie sonst auch verzichtete er auf die Einholung von Informationen zur Bonität und überprüfte keine der seitens der Bewerberin gemachten Angaben.

Freitag, 2. Mai 2014

Finanzielle Hilfe für Hausbesitzer in Not

Wie jeder Andere auch können Hausbesitzer ebenfalls in finanzielle Not geraten. Beispielsweise könnten sie arbeitslos werden und deshalb die Annuitäten für ihr Eigenheim nicht mehr aufbringen. Was viele nicht wissen ist, dass nicht nur Mieter in Not stattliche Zuschüsse beantragen können, sondern auch Immobilienbesitzer. In beiden Fällen gilt als rechtliche Grundlage der § 1 Wohngeldgesetz (WoGG). Dort steht folgendes:


  1. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
  2. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

So wie es für Mieter den Mietzuschuss gibt, gilt für Besitzer von selbst genutzten Immobilien der Lastenzuschuss. Unter Lastenzuschuss fallen die mit dem selbst genutzten Eigenheim anfallenden Kosten wie: