Freitag, 20. Dezember 2013

WEG-Verwaltung: Der BGH stellt klar, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum zählen

"Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum in einem Zusammenhang, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen", stellte der BGH (Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 klar.

Ein Wohnungseigentümer war mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses zunächst noch erfolgreich, wogegen das zuständige Landesgericht dieses Urteil wieder aufhob und die Klage abwies. Der einzelne Eigentümer wollte sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage wehren, sämtliche Wohnungstüren gegen neue auszutauschen (aus Holz in der Farbe mahagonihell gefertigt und mit einem "Glasscheiben-Einsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß" versehen).

Der BGH urteilte, dass Wohnungseingangstüren "zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind". Übrigens gilt dies gemäß BGH selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.