Donnerstag, 9. Januar 2014

Mietausfälle? Beantragen Sie Ihren Grundsteuererlass!

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Haben Sie Ihre Immobilien vollständig vermietet? Dann gratulieren wir Ihnen! Andernfalls wird es Sie sicher interessieren, dass Sie für im Jahr 2013 gehabte Mietausfälle bis zum 31.03.2014 einen Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde beantragen können.

Die Voraussetzung dafür ist, dass sie in 2013 unverschuldet erhebliche Mietausfälle durch Leerstand hinnehmen mussten. Sofern Ihre Ertragsausfälle mindestens 50 % des gewöhnlichen Rohertrags der betroffenen Immobilie betragen, kann Ihnen als Vermieter ein Teil der Grundsteuer erlassen werden. Bei einem fünfzigprozentigem Ertragsausfall können Ihnen 25 % der Grundsteuer erlassen werden, bei komplettem Leerstand sogar 50 %.

Allerdings dürfen Sie die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben und müssen im Zuge Ihres Antrages nachweisen, dass Sie nachhaltig und ernsthaft bemüht waren, Mietinteressenten zu finden. Ihre Bemühungen sollten Sie deshalb sorgfältig dokumentieren, beispielsweise mittels Kopien von Anzeigen in Zeitungen und schriftlichen Maklerverträgen.

Zwar ist die Grundsteuer grundsätzlich nach festen Sätzen und unabhängig vom konkreten Ertrag eines Grundstücks zu zahlen, aber wenn ein Grundstück keinen oder nur einen geringen Rohertrag erzielt, stellt die Grundsteuer mitunter eine große finanzielle Belastung für den betroffenen Grundstückseigentümer dar.

Um diese hohe Belastung zu vermeiden gesteht der Gesetzgeber dem steuerpflichtigen Immobilieneigentümer einen teilweisen Steuererlass gemäß § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) zu.

Die Voraussetzung für den Grundsteuererlass für das Geschäftsjahr 2013 ist eine termin- und formgerechte Antragsstellung bei der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2014.

Weitere Informationen erhalten Sie von Franken Immobilien und Hausverwaltung