Donnerstag, 13. Februar 2014

Nur in bestimmten Fällen muss die Haustür nach 22 Uhr abgeschlossen werden

Seitens des Gesetzgebers ist das Abschließen einer Haustür nicht vorgegeben. Obwohl das Interesse an einer verschlossenen Haustür ab beispielsweise 22 Uhr nachvollziehbar ist, um das Haus vor unberechtigtem Zutritt zu schützen, ist die Haustür auch eine Fluchttür, die im Notfall das Verlassen des Hauses sowie den Zutritt zum Haus durch Rettungspersonal sicherstellen muss.

Die Entscheidung darüber, wie im konkreten Fall zu verfahren ist, fällt der Hauseigentümer. Im Regelfall findet sich hierzu ein Vermerk in der Hausordnung. Sofern die Hausordnung ein Verschließen der Haustür ab 22 Uhr vorgibt, ist auch analog dieser Vorgabe zu verfahren.

Existiert solch eine Regelung nicht, so kann sie durch einen Mieter auch nicht erzwungen werden. Es existiert zwar die Option der Anfrage beim Hausbesitzer und dieser hat die Möglichkeit, die Hausordnung im Einvernehmen mit den übrigen Mietern anzupassen, aber ein Recht auf Anpassung der Hausordnung steht keinem Mieter zu.