Dienstag, 12. November 2013

Laut BGH müssen Mieter beim Auszug bunte Wände weiß streichen

BGH-Urteil: Mieter müssen die Wände ihrer Wohnungen beim Auszug in neutralen, hellen Farben streichen. Ein Mieter, der einzelne Wände bunt gestaltet hatte, muss nun für die Kosten durch die Beauftragung eines Malers aufkommen.

Karlsruhe - Mieter müssen nunmehr bunt gestrichene Wände vor Rückgabe einer Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen. Das hat der Bundesgerichtshof zuletzt entschieden. Während der Mietzeit dürfe der Mieter zwar selbst bestimmen, in welchen Farben er die Wände streichen will - zur Rückgabe der Wohnung müsse er sie jedoch wieder in einer Farbe streichen, "die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung (Az.: VIII ZR 416/12).

Im konkreten Fall hatten die Mieter einer Doppelhaushälfte einzelne weiße Wände in kräftigen Farben (rot, gelb und blau) gestrichen. Der Vermieter ließ die Wände nach Rückgabe wieder weiß überstreichen. Der Mieter muss nun für die entstandenen Kosten in Höhe von 3.600 € aufkommen.


In der Vergangenheit hatte der BGH immer wieder gegen feste Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen entschieden. So sind beispielsweise sogenannte Quotenklauseln zur Renovierung in vielen Mietverträgen enthalten. Üblicherweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart, wonach etwa nach fünf oder sieben Jahren die Räume der Wohnung zu renovieren sind. Falls ein Mieter früher auszieht und der Vermieter keine Endrenovierung verlangen kann, soll die Quotenklausel dafür sorgen, dass der Mieter wenigstens einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten für seine Mietzeit zahlt.

Vermieter versuchen nun offenbar, die Beteiligung der Mieter künstlich in die Höhe zu treiben - indem sie besonders teure Kostenvoranschläge einholen. Im Mietvertrag liest sich die Klausel ungefähr so: Berechnungsgrundlage von Renovierungsarbeiten sei der "Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts". Das ist laut einer BGH-Entscheidung (Az: VIII ZR 285/129) vom Sommer unzulässig. Denn die gekippte Klausel lege nahe, dass der Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung des Abgeltungsbetrags habe und der Mieter kein günstigeres Angebot einholen könne.

Insgesamt sind bis zu 75 Prozent der Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam, wie mehrere BGH-Urteile nahelegen. So können Vermieter keine Renovierungen nach festen Fristenplänen verlangen. Enthält der Mietvertrag allerdings Abschwächungen, wonach Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" oder "in der Regel" alle drei Jahre vorgenommen werden müssen, ist eine Fristenregelung wirksam. (BGH Az: VIII ZR 178/05; VIII ZR 361/03; VIII ZR 152/05)  dpa