Donnerstag, 14. Mai 2015

Schönheitsreparaturen sollten grundsätzlich Sache des Mieters sein


Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter:

Nach den letzten Urteilen des Bundes­gerichts­hofes (BGH, Az. VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) fordert der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschland eine neue gesetzliche Regelung der Schönheits­reparaturen. „Die Schönheits­reparaturen sollten künftig grund­sätzlich Sache des Mieters sein. Das würde Rechts­sicherheit für beide Parteien schaffen und wäre im Interesse aller Beteiligten", erläuterte Haupt­geschäftsführer Kai Warnecke.


Die Mieter wollten meist selbst bestimmen, wie beispiels­weise die Wände gestrichen sind. Zudem wollten die Mieter auch nicht alle paar Jahre vom Vermieter einen Maler in die Wohnung geschickt bekommen, der dann einzelne Räume streicht. Warnecke fügte an, dass die BGH-Recht­sprechung der vergangenen Jahre zur Frage der Schönheits­reparaturen häufig Streit in ansonsten harmonische Miet­verhält­nisse getragen hätte. Die vorab verein­barte vertrag­liche Balance sei aus dem Gleich­gewicht gebracht worden. „Wenn Vermieter sich nicht mehr darauf verlassen können, dass der Mieter am Ende des Miet­verhältnisses die Schön­heitsreparaturen tatsächlich übernimmt, gerät die Miet­kalkulation aus den Fugen, was gerade private Vermieter stark belastet."


Hintergrund: Nach geltendem Recht ist grund­sätzlich der Vermieter für die Durch­führung von Schön­heits­reparaturen verant­wortlich. Es ist aber langjährige Miet­vertrags­praxis, die Schön­heitsreparaturen während eines Miet­verhält­nisses dem Mieter zu übertragen. Der Vermieter berück­sichtigt die nunmehr nicht bei ihm anfallenden Kosten bei der Höhe der verlangten Kalt­miete. Die Durch­führung der Schön­heitsreparaturen stellt also neben der Miet­zahlung eine Gegen­leistung des Mieters für die Über­lassung der Wohnung durch den Vermieter dar. Der BGH hat in der Vergangen­heit aller­dings viele der gängigen Schönheits­reparaturklauseln für unwirksam erklärt.

Quelle: Haus und Grund

Dennoch ist es auf der Basis von Individualvereinbarungen grundsätzlich möglich, vom Standardrecht abweichende Regelungen zu treffen, konstatiert Kirsten Cyrener von FRANKEN-IMMOBILIEN. Zum Treffen wirksamer Vereinbarungen ist allerdings juristische Hilfe zu empfehlen.