Das Gericht sah das anders und konstatierte, dass die Aufrechnung des Mieters zum gewählten Zeitpunkt nicht berechtigt war, denn der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits bei Beendigung eines Mietverhältnisses automatisch fällig. Dem Vermieter steht eine angemessene Frist zu, um seine Ansprüche gegenüber dem Mieter zu prüfen und nach erfolgter Prüfung dem Mieter das sich ergebende Guthaben aus der Verrechnung der Kaution zu erstatten. Eine gesetzliche Regelung für die Rückzahlungsfrist existiert nicht.
Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten kann einem Mieter durchaus zuzumuten sein. Im entschiedenen Rechtsstreit war die vom Mieter angesetzte Frist von 2 - 3 Wochen keinesfalls ausreichend (KG, Urteil vom 09.09.13, Aktenz. 8 U 254/12).