Donnerstag, 9. Januar 2014

Mietausfälle? Beantragen Sie Ihren Grundsteuererlass!

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Haben Sie Ihre Immobilien vollständig vermietet? Dann gratulieren wir Ihnen! Andernfalls wird es Sie sicher interessieren, dass Sie für im Jahr 2013 gehabte Mietausfälle bis zum 31.03.2014 einen Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde beantragen können.

Die Voraussetzung dafür ist, dass sie in 2013 unverschuldet erhebliche Mietausfälle durch Leerstand hinnehmen mussten. Sofern Ihre Ertragsausfälle mindestens 50 % des gewöhnlichen Rohertrags der betroffenen Immobilie betragen, kann Ihnen als Vermieter ein Teil der Grundsteuer erlassen werden. Bei einem fünfzigprozentigem Ertragsausfall können Ihnen 25 % der Grundsteuer erlassen werden, bei komplettem Leerstand sogar 50 %.

Montag, 30. Dezember 2013

Franken-Immobilien und Hausverwaltung informiert über Rauchmelderpflicht in NRW

Seit dem 01. April 2013 gilt für alle Wohnungen die Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten wird eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017 eingeräumt. Als Rauchmelder-Mindestausstattung sind je 1 Rauchmelder für Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen, vorgesehen. Beispiel: Bei einem Elternschlafzimmer und zwei von einem Flur abgehenden Kinderzimmern benötigen Sie 4 Rauchmelder.

Für die Anschaffung und Montage der Rauchmelder ist der Wohnungseigentümer bzw. Hauseigentümer verantwortlich. Die Kosten für die Wartung und den Austausch der Batterien trägt allerdings der Mieter. Im Falle eines Defektes des Melders trägt der Eigentümer die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung.

Die Bauordnung für NRW (BauO NRW)  (hier unter §49 Absatz 7 nachzulesen) regelt die Rauchmelderpflicht NRW.

Freitag, 20. Dezember 2013

WEG-Verwaltung: Der BGH stellt klar, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum zählen

"Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional sowohl mit dem Sonder- als auch mit dem Gemeinschaftseigentum in einem Zusammenhang, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen", stellte der BGH (Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12 klar.

Ein Wohnungseigentümer war mit seinem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses zunächst noch erfolgreich, wogegen das zuständige Landesgericht dieses Urteil wieder aufhob und die Klage abwies. Der einzelne Eigentümer wollte sich gegen den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümerversammlung über die Gestaltung der Wohnungstüren einer Wohnungseigentumsanlage wehren, sämtliche Wohnungstüren gegen neue auszutauschen (aus Holz in der Farbe mahagonihell gefertigt und mit einem "Glasscheiben-Einsatz genau festgelegter Größe in drahtornamentweiß" versehen).

Der BGH urteilte, dass Wohnungseingangstüren "zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind". Übrigens gilt dies gemäß BGH selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.

Freitag, 6. Dezember 2013

Neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Ab dem 01.05.2014 treten die neue Energieeinsparverordnung EnEV  und hiermit auch erhöhte gesetzliche Vorgaben für Neubauten und Bestandsimmobilien in Kraft. Dies geht einher mit neuen finanziellen Belastungen für die Wohnungswirtschaft. 

Mit Bezugnahme auf die mit diesem Artikel verlinkte Nachricht des Immobilienscout24 sieht die neue Regelung entweder bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise für Immobilien vor, welche jeweils zehn Jahre gültig sein sollen. Hierauf müssen sich Besitzer von Immobilien einstellen, denn Eigentümern, die bei einer Vermietung oder einem Verkauf keinen Energieausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Welche Alternative beim Erfüllen der neuen gesetzlichen Vorgaben existiert haben wir Ihnen wie folgt kurz zusammengestellt.

Die kostenintensive Variante

Der bedarfsorientierte Energieausweis wird für Häuser mit folgenden Merkmalen Pflicht:

Freitag, 15. November 2013

Immobilienmakler in Gelsenkirchen und im gesamten Ruhrgebiet befinden sich in einer Ausnahmesituation

Seit geraumer Zeit wird darüber debattiert, wer denn wohl die durch die Vermittlung eines Mieters entstehenden Kosten zu übernehmen hat. Sollte es der Wohnungseigentümer oder doch eher der zukünftige Mieter sein?

Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber in etablierte Marktgegebenheiten eingreifen wird, aber folgende sechs Fakten sind hierbei zu berücksichtigen:



(1.) Der gesamte Vermietungsprozess einer Immobilie ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Beginnend mit der korrekten Ermittlung des bestmöglichen Mietpreises über die Identifizierung der infrage kommenden Zielgruppen und Ausarbeitung sowie Durchführung multimedialer Marketingkonzepte bis hin zum professionellen Bewerbermanagement (Telefoninterviews, Besichtigungen, Verhandlungen, etc.) inkl. Mietvertragsabschluss ist eine Menge Arbeit zu verrichten, die von den wenigsten Vermietern hinreichend gut erbracht werden kann.

(2.) Jeder Vermieter wünscht sich naturgemäß vertragstreue Mieter. Deshalb kann er nicht jeden erstbesten Bewerber als Mieter akzeptieren, sondern muss bereits frühzeitig ermitteln, welcher Bewerber die vertraglichen Obliegenheiten aus dem Mietvertragsverhältnis auch - möglichst ohne Ärger - erfüllt. Die Vermietung an „die falschen Mieter“ hat bereits so manchen Vermieter in derbe Schwierigkeiten gebracht.